Landesverordnung bedroht Unternehmen in ihrer Existenz

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat so wie einige andere Landesregierungen am 17.03.2020 eine Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 erlassen. Diese Verordnung greift schwerwiegend in die Grundrechte der Bevölkerung ein. Betroffen sind u.a. Gewerbetreibendn in den Branchen Beherbergung, Gaststätten und Tourismus, im Einzelhandel, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks, Freizeitaktivitäten, kulturelle Veranstaltungen, Spielplätze, Spielhallen, Sportbetriebe, Fitness-Studios und Outlet-Center. Des Weiteren gilt sie für Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus Bargteheide bei Hamburg könnte diese Verordnung rechtswidrig und damit angreifbar sein. Eine solche Verordnung muss verhältnismäßig sein und die Interessen sämtlicher Betroffener angemessen berücksichtigt werden. Bereits die relativ geringe Zahl der Infizierten und der Todesopfer des Corona-Virus (10999/20 laut Webseite des Robert-Koch-Instituts Stand 19.03.2020) legt nahe, dass die von dem Virus ausgehende Gefahr nicht höher ist als bei schweren Grippewellen, die es in der Vergangenheit immer wieder gegeben hat. Einige Ärzte vertreten die gleiche Ansicht. Selbst wenn die Mortalitätsrate des Virus höher ist als bei anderen Grippe-Viren, so ist von der Landesregierung abzuwägen, ob dies die Schließung ganzer Branchen und deren möglichen Ruin überwiegt. Rechtsanwalt Dr. Hoffmann sieht überzeugende Argumente dafür, dass das Ziel der Eindämmung der Pandemie und des Schutzes der besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen auch durch deutlich weniger einschneidende Maßnahmen zu Lasten der Gewerbetreibenden erreicht werden könnte.

So dürfte eine konsequente Abschirmung der Risikogruppen (über 70 Jahre, Vorerkrankungen) ebenso wirksam, aber wesentlich milder in ihren Gesamtauswirkungen sein, da dadurch die übrigen 80% Bevölkerung und die Wirtschaft kaum eingeschränkt würden. Südkorea und Singapur sollen das Virus unter Kontrolle bekommen haben ohne derart drastische Maßnahmen wie Deutschland und Italien.

Formell-rechtlich erscheint nach vorläufiger Prüfung eine Normenkontrolle gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der VwGO, § 5 AGVwGO-SH möglich. Danach ist jede natürliche oder juristische Person antragsberechtigt, die durch die Verordnung in ihren Rechten verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt werden könnte. Anfechtungsfrist in ein Jahr nach Bekanntmachung der Verordnung.